Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg besteht kein generelles Verbot von Abschiebungen nach Somalia. Nach gegenwärtiger Erkenntnislage bestehe in Somalia keine derart prekäre humanitäre Situation und insbesondere keine derart unzureichende allgemeine Versorgungslage, dass eine Rückführung dorthin, insbesondere nach Mogadischu, in Anwendung eines nationalen Abschiebungsverbots generell ausgeschlossen wäre. Mit dieser Begründung hat
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