Nach Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 EGStGB können die Landesregierung oder eine von dieser ermächtigte Landesbehörde zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstands unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze,
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