Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage von Akten mit der Begründung, dass das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO), so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 99 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 VwGO). Dem Kläger wird damit im Zwischenstreit nach § 99
Lesen