Für nicht eingetragene Lebenspartner besteht keine Möglichkeit einer Einkommensteuerveranlagung nach dem Splittingtarif. Demgemäß können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs die Partner einer Lebensgemeinschaft für solche Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz noch nicht in Kraft war, das steuerliche Splittingverfahren nicht beanspruchen und keine Zusammenveranlagung wählen. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen
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