Berlin, Rummelsburger See

Ankern auf dem Rummelsdorfer See

Auf dem Rummelsburger See darf außerhalb von gekennzeichneten Liegestellen und genehmigten Liegeplätzen nur dann geankert werden, wenn sich eine Aufsichtsperson ständig an Bord des Wasserfahrzeugs aufhält.

Eine entsprechende Anordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt des Bundes im Rahmen eines Eilverfahrens

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Das Hausboot am Sportbootssteeg

An Sportbootsstegen dürfen mobile Hausboote nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin nicht generell verboten werden.

Vor dem Verwaltungsgericht Berlin hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus Berlin-Kladow geklagt. Sie betreibt an der Havel eine Gemeinschaftssteganlage. Hierfür war sie im Besitz einer befristeten wasserbehördlichen

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Das als Kauffahrteischiff genutzte Sportboot

Sportboote, die mit Mannschaft zum gewerbsmäßigen Transport von Personen über See genutzt werden, sind in der Regel Kauffahrteischiffe. Diese benötigen ein Schiffssicherheitszeugnis, für das das nach § 5 See-Sportbootverordnung erteilte Bootszeugnis nicht ausreicht. Für als Kauffahrteischiff genutzte Sportboote gilt ferner

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