Keine kommunale Wettbürosteuer

Die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer ist unzulässig, weil sie gegen das Gleichartigkeitsverbot nach Art. 105 Abs. 2a GG verstößt.

Die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer ist nicht von der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gedeckt, weil eine

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Steuern für die Wette

Handelt es sich um einen im EU-Ausland ansässigen Sportwettenveranstalter, für den ein deutscher Unternehmer Sportwetten vermittelt, ist dieser im Inland nicht umsatzsteuerpflichtig.

So hat der Bundesfinanzhof in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Die Klägerin, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), bot seit dem

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Dortmunder Wettbürosteuer

Die Wettbürosteuer der Stadt Dortmund ist, wie das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden hat, in der derzeitigen Ausgestaltung unzulässig.

Mit der 2014 neu eingeführten Vergnügungssteuersatzung besteuert die Stadt das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros. Das sind Einrichtungen, die

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