Nationales Naturerbe als unerlaubte staatliche Beihilfe?

Das Gericht der Europäischen Union hat eine Entscheidung der EU-Kommission bestätigt, dass die von Deutschland vorgenommene unentgeltliche Übertragung von Flächen des Nationalen Naturerbes an Naturschutzorganisationen eine staatliche Beihilfe darstellt. Da diese Organisationen Güter und Dienstleistungen unmittelbar auf Wettbewerbsmärkten anbieten, sind sie nach Ansicht des Unionsgerichts als Unternehmen anzusehen. Die Bundesrepublik

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Kapitalzuführung als staatliche Beihilfe

In der Beurteilung, die Rekapitalisierung von Société Nationale Corse-Méditerranée (SNCM) als eine Maßnahme zu billigen, die keine staatliche Beihilfe darstellt, liegt ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Europäischen Kommission. Daher ist die Entscheidung der Euopäischen Kommission nichtig. So hat das Gericht der Europäischen Union in dem hier vorliegenden Fall einer Klage auf

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France Télécom und die Beihilfen

France Télécom hat in jedem Jahr von 1994 bis 2002 eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe erhalten. Mit dieser Entscheidung bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union das Urteil des Gerichts. Die Entscheidung, mit der die Kommission diese Beihilfen festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet hat, ist rechtsgültig. Diese Rechtssache

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