Das Gericht der Europäischen Union hat eine Entscheidung der EU-Kommission bestätigt, dass die von Deutschland vorgenommene unentgeltliche Übertragung von Flächen des Nationalen Naturerbes an Naturschutzorganisationen eine staatliche Beihilfe darstellt. Da diese Organisationen Güter und Dienstleistungen unmittelbar auf Wettbewerbsmärkten anbieten, sind sie nach Ansicht des Unionsgerichts als Unternehmen anzusehen. Die Bundesrepublik
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