Der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 2 GewO umfasst nicht diejenigen Fälle, in denen Bewerbungen eines Kreises von Anbietern lediglich deshalb abgelehnt werden, weil sie im Vergleich mit anderen gleichartigen Anbietern ein konzeptionelles Bevorzugungskriterium nicht erfüllen, ohne dass das Konzept der Veranstaltung den Anspruch erhebt, die Nichtteilnahme des abgelehnten Anbieterkreises sei
Lesen