Wenn bereits die Belastungsgrenze für geschützte Vogelarten durch den vorhandenen Bootsverkehr auf einem See überschritten sein soll, kann eine durchgeführte FFH-Prüfung zur Errichtung einer Steganlage, die den Wassertourismus fördern soll, erhebliche Beeinträchtigungen für ein Vogelschutzgebiet nicht ausschließen. Eine solche fehlerhafte Annahme führt vorläufig zur Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung gegen die
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