Wenn das Finanzgericht die Berechnung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt übertragen will, muss es über die Klage in einem Umfang entscheiden, dass dem Finanzamt nur noch die Berechnung des Betrags
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