Der beschiedene Untätigkeitseinspruch

Ergeht auf einen Untätigkeitseinspruch eine ablehnende Entscheidung der Finanzbehörde, so ist hiergegen der Einspruch – nicht aber die Klage – statthaft, da hiermit keine Einspruchsentscheidung zum Untätigkeitseinspruch vorliegt.

Der Untätigkeitseinspruch erledigt sich dann, und zwar unabhängig davon, ob dem Antrag

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