Der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn er zusammen mit Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn er zusammen mit Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2
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Die Steuererklärung darf auch beim unzuständigen Finanzamt – fristwahrend – eingeworfen werden.
So hat das Finanzgericht Köln in zwei hier vorliegenden Fällen entschieden und das zuständige Finanzamt dazu verpflichtet, die Veranlagungen durchzuführen. Die Kläger warfen ihre Steuererklärungen 2009 am 31.12.2013
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Ergeht auf einen Untätigkeitseinspruch eine ablehnende Entscheidung der Finanzbehörde, so ist hiergegen der Einspruch – nicht aber die Klage – statthaft, da hiermit keine Einspruchsentscheidung zum Untätigkeitseinspruch vorliegt.
Der Untätigkeitseinspruch erledigt sich dann, und zwar unabhängig davon, ob dem Antrag
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Die Nichtbeachtung eines automatisierten Prüfhinweises durch den Veranlagungsbeamten kann die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit rechtfertigen.
Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind,
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