Automatisierte Prüfhinweise – und die Nichtbeachtung durch den Veranlagungsbeamten

Die Nichtbeachtung eines automatisierten Prüfhinweises durch den Veranlagungsbeamten kann die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit rechtfertigen.

Automatisierte Prüfhinweise – und die Nichtbeachtung durch den Veranlagungsbeamten

Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Solche offenbare Unrichtigkeiten sind insbesondere mechanische Versehen, beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen zählen zu solchen offenbaren Unrichtigkeiten nicht Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts. Dabei ist § 129 AO schon dann nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler gründet oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht1.

Gemessen daran begegnet für den Bundesfinanzhof die Entscheidung und Würdigung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz2, dass mit der Nichtbeachtung des Prüfhinweises durch den Veranlagungsbeamten ein mechanisches Versehen i.S. des § 129 AO vorliegt und ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum insoweit ausgeschlossen werden kann, keinen revisionsrechtlichen Bedenken.

Das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass die Eingabe des Betrags „252“ ohne vorherige Streichung des Betrags „278“ eine solche offenbare Unrichtigkeit im Sinne eines Schreibfehlers ist. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig; denn auch die steuerpflichtigen Eheleute räumen ein, dass dieser Eintrag als Schreibfehler zu behandeln sei, da es nicht darauf ankomme, ob dieser Fehler per Hand oder durch Eingabe in einen Rechner erfolge. Dem ist zuzustimmen.

Die Würdigung des Finanzgericht, dass trotz des ergangenen Prüfhinweises ein möglicher Rechtsanwendungsfehler ausgeschlossen werden könne, hält ebenfalls revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass das Übersehen eines Prüfhinweises oder eine besonders oberflächliche Behandlung des Steuerfalls durch die Behörde unabhängig von Verschuldenserwägungen eine Berichtigung des Steuerbescheids nicht ausschließt, solange die diesbezügliche Überprüfung nicht zu einer neuen Willensbildung des zuständigen Veranlagungsbeamten im Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt hat3. Bleibt ein Prüfhinweis unbeachtet, perpetuiert sich lediglich der Eingabefehler des Sachbearbeiters. Die Frage, ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach der Aktenlage, ist mithin im Wesentlichen eine Tatfrage und unterliegt damit der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang4.

Das Finanzgericht hat seine Überzeugung, dass auch nach Ergehen des Prüfhinweises keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Willensbildung durch den Veranlagungsbeamten vorlägen, im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein geschulter Veranlagungsbeamter nicht die unzutreffende Rechtsansicht entwickeln könnte, bei einem für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemachten Betrag von 278 EUR seien mindestens 20.000 EUR als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd zu berücksichtigen; dies läge außerhalb des Vorstellbaren. Angesichts dessen sei die tatsächlich gewährte Steuerermäßigung in Höhe von 4.000 EUR nur erklärlich, wenn man davon ausgehe, dass der Veranlagungsbeamte entgegen dem Prüfhinweis die inhaltliche Kontrolle der haushaltsnahen Dienstleistungen pflichtwidrig unterlassen habe. Ein solches pflichtwidriges Unterlassen bedeute aber nicht, dass der Veranlagungsbeamte die fehlerhafte Gewährung auch rechtlich gebilligt hätte. Vielmehr liege lediglich ein besonders nachlässiges Verhalten vor, das aber nicht die Annahme rechtfertige, der Veranlagungsbeamte sei einem Rechtsirrtum unterlegen. Diese Würdigung des Finanzgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; sie ist angesichts der konkreten Tatumstände jedenfalls möglich, wenn nicht sogar naheliegend.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Mai 2015 – VI R 63/13

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 01.08.2012 – IX R 4/12, BFH/NV 2013, 1; vom 13.06.2012 – VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5; vom 27.05.2009 – X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946[]
  2. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2013 – 4 K 2093/12[]
  3. BFH, Urteil in BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541; BFH, Urteile vom 11.07.2007 – XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; vom 07.11.2013 – IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657[]
  4. BFH, Urteil in BFH/NV 2014, 657, m.w.N.[]