Der beschiedene Untätigkeitseinspruch

Ergeht auf einen Untätigkeitseinspruch eine ablehnende Entscheidung der Finanzbehörde, so ist hiergegen der Einspruch – nicht aber die Klage – statthaft, da hiermit keine Einspruchsentscheidung zum Untätigkeitseinspruch vorliegt.

Der beschiedene Untätigkeitseinspruch

Der Untätigkeitseinspruch erledigt sich dann, und zwar unabhängig davon, ob dem Antrag des Steuerpflichtigen stattgegeben und der begehrte Verwaltungsakt erlassen wird oder ob die Behörde den Erlass des Verwaltungsakts ablehnt.

Wird -wie im vorliegenden Fall- der Erlass des begehrten Verwaltungsakts abgelehnt, ist dagegen wiederum ein Einspruch statthaft1.

Der Ablehnungsbescheid wird nicht nach § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Vielmehr bedarf es zu seiner Anfechtung eines gesonderten Einspruchs2.

Mit seinen Urteilen vom 19.05.20043; und vom 05.07.20124 hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich bestätigt, dass eine Verpflichtungsklage wegen Unterlassens eines beantragten Verwaltungsakts grundsätzlich erst nach erfolglosem Untätigkeitseinspruch zulässig ist. Es ergibt sich daraus nicht, dass eine Verpflichtungsklage bereits dann zulässig ist, wenn auf einen Untätigkeitseinspruch eine zurückweisende Entscheidung der Behörde folgt. Vielmehr hatte die Behörde in den genannten Entscheidungen gerade noch keine Entscheidung über den jeweiligen Antrag getroffen.

Zwar wird eine Sprungklage, also eine ohne Vorverfahren erhobene Klage, zum Einspruch, wenn die Finanzbehörde die nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO zur Durchführung eines Klageverfahrens notwendige Zustimmung verweigert5. In diesem Fall hat das Finanzgericht den Einspruch formlos an die Behörde abzugeben6.

Allerdings hat in dem hier entschiedenen Fall die Klägerin auch nach Verweigerung der Zustimmung auf der Zulässigkeit ihrer Klage beharrt. Damit hat sie den Anspruch erhoben, das Finanzgericht hätte über ihr weiterhin als Klage aufrechterhaltenes Begehren gemäß § 95 FGO durch Urteil entscheiden müssen, weil es sich nicht erledigt habe. In einem solchen Fall muss ausnahmsweise die Klage durch Prozessurteil abgewiesen werden7.

Die Klage ist auch nicht als Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO zulässig. Denn in der zunächst im Klageverfahren zu klärenden Frage, ob bereits die Bescheidung des Untätigkeitseinspruchs den Klageweg eröffnet habe, liegt ein hinreichender Grund für die unterbliebene Entscheidung der Finanzbehörde.

Allerdings ist in Anbetracht letztgenannter Erwägung sowie der Annahme, die Sprungklage habe sich kraft Gesetzes in einen außergerichtlichen Rechtsbehelf gewandelt, das Verfahren nicht beendet. Vielmehr ist das den ablehnenden Bescheid betreffende Einspruchsverfahren weiterhin bei der Finanzbehörde anhängig.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Juli 2016 – VII B 107/15

  1. vgl. Bartone in Beermann/Gosch, AO § 347 Rz 76 f.; BFH, Urteil vom 03.08.2005 – I R 74/02, BFH/NV 2006, 19[]
  2. BFH, Urteil in BFH/NV 2006, 19; Tappe in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, § 347 Rz 209, § 355 Rz 87; Dumke in Schwarz/Pahlke, AO, § 347 Rz 88[]
  3. BFH, Urteil vom 19.05.2004 – III R 36/02, BFH/NV 2004, 1655[]
  4. BFH, Urteil vom 05.07.2012 – V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953[]
  5. BFH, Beschluss vom 18.12 1987 – VI B 111/87, BFH/NV 1988, 508; vgl. auch BFH, Beschluss vom 06.12 2002 – IV B 144/01, BFH/NV 2003, 629[]
  6. BFH, Beschluss vom 10.09.1996 – II B 78/96, BFH/NV 1997, 56[]
  7. vgl. BFH in BFH/NV 2003, 629[]