Der beschiedene Untätigkeitseinspruch

Ergeht auf einen Untätigkeitseinspruch eine ablehnende Entscheidung der Finanzbehörde, so ist hiergegen der Einspruch – nicht aber die Klage – statthaft, da hiermit keine Einspruchsentscheidung zum Untätigkeitseinspruch vorliegt.

Der Untätigkeitseinspruch erledigt sich dann, und zwar unabhängig davon, ob dem Antrag

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Überlange Einspruchsverfahren

Eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG kann nicht auf die überlange Dauer eines vor einer Finanzbehörde anhängigen Verfahrens gestützt werden. Dem Steuerpflichtigen stehen mit dem Untätigkeitseinspruch bzw. der Untätigkeitsklage hinreichende präventive Rechtsbehelfe gegen eine Verfahrensverzögerung zur Verfügung.

Nach ständiger

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