Nach § 46 Abs. 1 FGO ist eine Klage -abweichend von § 44 FGO- ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage
Artikel lesen




