Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln.
Daher liegt ungeachtet der in der Revisionsbegründung enthaltenen Formulierung, die Revision sei, „soweit der Angeklagte verurteilt wurde, auf
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