Ein hauptsächlich in der Verkehrsüberwachung eingesetzter Mitarbeiter des Straßenverkehrsamtes hat weder einen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA noch nach der Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist der Mitarbeiter seit 2007 als Betriebsangestellter bei der beklagten Stadt im Außendienst des Straßenverkehrsamts beschäftigt und war
Lesen