Ein hauptsächlich in der Verkehrsüberwachung eingesetzter Mitarbeiter des Straßenverkehrsamtes hat weder einen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA noch nach der Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist der Mitarbeiter seit 2007 als
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