Ein nur mittelbarer Zusammenhang einer Stromentnahme zur Stromerzeugung reicht für eine Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes nicht aus.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall versorgte die klagende Stromlieferantin ihre Kunden in Teilen ihres Einzugsgebiets
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