Stromsteuer – und die Einschränkung des Versorgerstatus

§ 1a Abs. 7 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 1a Abs. 6 StromStV mit der Folge, dass dessen Tatbestandsmerkmale auch bei der Einschränkung des Versorgerstatus für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW, in denen Strom aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugt wird, zu beachten sind.

Stromsteuer – und die Einschränkung des Versorgerstatus

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird, von der Steuer befreit. Für die Entnahme steuerbefreiten Stroms ist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG eine Erlaubnis erforderlich. Mit Wirkung vom 01.01.2018 ist insofern eine Änderung eingetreten, als gemäß § 12 Abs. 4 StromStV die Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung in den Fällen des § 1a Abs. 6 und 7 StromStV nur noch im Wege der Entlastung nach § 12a StromStV erlangt werden kann und eine steuerbefreite Entnahme von Strom nicht mehr vorgesehen ist. Dementsprechend erlöschen gemäß § 21 Abs. 2 StromStV Erlaubnisse nach § 9 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG in den Fällen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 StromStV und in den Fällen nach § 12 Abs. 4 StromStV mit Ablauf des 31.12.2017. Der Erlaubnisschein ist unverzüglich zurückzugeben.

§ 1a Abs. 6 StromStV schränkt die Reichweite des Versorgerstatus ein. Denn wer Strom innerhalb einer Kundenanlage in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugt, diesen Strom an Letztverbraucher ausschließlich innerhalb dieser Kundenanlage leistet und darüber hinaus ausschließlich nach § 3 StromStG zu versteuernden Strom ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezieht und diesen ausschließlich innerhalb dieser Kundenanlage leistet, gilt nur für den erzeugten und dann geleisteten Strom als Versorger. Für den bezogenen Strom gilt er dagegen als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG.

Die Regelung in § 1a Abs. 6 StromStV gilt nach § 1a Abs. 7 StromStV für Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugt wird, mit der Maßgabe entsprechend, dass derjenige, der den Strom erzeugt, auch für den erzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom als Versorger gilt.

Bei dem Verweis in § 1a Abs. 7 StromStV auf § 1a Abs. 6 StromStV handelt es sich für den Bundesfinanzhof eindeutig um eine Rechtsgrundverweisung.

§ 1a Abs. 6 und 7 StromStV wurden durch Art. 3 Nr. 2 Buchst. f der Dritten Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 02.01.20181 angefügt. Aus der Begründung zum Referentenentwurf ergibt sich, dass die Regelung in § 1a Abs. 6 StromStV insbesondere Mieterstrommodelle im Blick hatte und hier der Verwaltungsaufwand und das Risiko von Steuerausfällen verringert werden sollten. Im Bereich der Windenergie, Biomasse- und Photovoltaikanlagen sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass deren Betreiber häufig keine Berührungspunkte zum Stromsteuerrecht haben. Aus diesem Grund sollte Strom, der an Betreiber solcher (in Kundenanlagen bestehender) Stromerzeugungsanlagen geliefert wird, nur noch zum Regelsteuersatz versteuert geliefert werden.

Die in § 1a Abs. 7 StromStV enthaltene gesonderte Regelung war erforderlich, weil die kleineren, von § 1a Abs. 6 StromStV erfassten Anlagen weitgehend unter die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG fallen und daher die Pflicht zur Abgabe einer Steueranmeldung entfällt. Die Intention des Verordnungsgebers ging also dahin, kleine oder im Stromsteuerrecht unerfahrene Stromhersteller vom Versorgerstatus auszunehmen. Eine grundsätzliche Änderung des Versorgerstatus war jedoch nicht beabsichtigt.

Dies wird auch dadurch bestätigt, dass im Referentenentwurf ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Regelungen dann nicht zur Anwendung kommen, wenn reguläre Stromversorgungsunternehmen oder Beteiligte, die bereits aus anderen Gründen vollwertiger Versorger sind, Strom beziehen. Zudem erklärt § 1a Abs. 7 StromStV den Absatz 6 nur mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass derjenige, der den Strom erzeugt, auch für den erzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom als Versorger gilt. Auch diese Einschränkung spricht dafür, dass die Tatbestandsmerkmale des Absatzes 6 im Rahmen des Absatzes 7 zu beachten sind.

Eine Auslegung von § 1a Abs. 7 StromStV als Rechtsfolgenverweisung hätte demgegenüber zur Folge, dass für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW, in denen Strom aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugt wird, der Erzeuger für den bezogenen Strom immer als Letztverbraucher gilt. Lediglich für den erzeugten und dann geleisteten sowie für den erzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom gälte er als Versorger. Für eine derart weitgehende Einschränkung des Versorgerstatus ergeben sich jedoch aus den oben dargestellten Materialien zur Stromsteuer-Durchführungsverordnung, die auf eine Beschränkung des Versorgerstatus in Kundenanlagen abzielen, keine Anhaltspunkte.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – VII B 27/24

  1. BGBl I 2018, 84[]

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