Nach Abschluss einer Stufe ist das Stufenklageverfahren auch auf Antrag des Beklagten fortzusetzen. Das Rechtsschutzinteresse für einen solchen Antrag fehlt jedoch, solange noch ein Vollstreckungsverfahren anhängig ist.
In einem Verfahren nach § 254 ZPO ist sukzessive über jede Stufe zu
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