Erstattungsansprüche der Öffentlichen Hand gegen einen Subventionsempfänger verjähren nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit Ablauf von drei Jahren seit Kenntnis der Behörde.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall gründete der Unternehmer mit zwei Partnern ein Unternehmen
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