Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB ist für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes von dem Nettoeinkommen auszugehen, welches der Täter durchschnittlich an einem Tag zur Verfügung hat. Eine Überschreitung des rechnerischen Tagesnettosatzes ist zwar – ebenso wie eine Unterschreitung – in gewissen Grenzen zulässig, bedarf indes näherer Begründung .
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