Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB ist für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes von dem Nettoeinkommen auszugehen, welches der Täter durchschnittlich an einem Tag zur Verfügung hat.
Eine Überschreitung des rechnerischen Tagesnettosatzes ist zwar – ebenso wie
Artikel lesen



