Die Festsetzung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StGB), die neben der Bemessung der Tagessatzzahl einen selbständigen Strafzumessungsvorgang darstellt1, ist auch dann erforderlich, wenn, wie hier, die Einzelgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird2.
Der Tatrichter hat daher die Bestimmung der Tagessatzhöhe nach Aufhebung durch das Revisionsgericht- nachzuholen3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 2 StR 211/18









