Einziehung des Tatfahrzeugs

Die Einziehung der zur Tatbegehung gebrauchten Fahrzeuge ist auf § 74 StGB zu stützen. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar.

Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende

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