Die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, deren Tätigkeitsgebiet nur Aufgaben für das Gesamtunternehmer umfasst, gehen bei einem Teilbetriebsübergang nicht auf den Erwerber dieses Betriebsteils über.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss, wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil übernommen wird,
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