Der Erhalt eines Telearbeitsplatzes

Unter Fürsorgegesichtspunkten im Rahmen der Ermessensentscheidung sind die besonderen Belange schwerbehinderter Menschen bei der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes zu berücksichtigen. Ist bereits ein Telearbeitsplatz eingerichtet worden, kann unter gewissen Umständen eine Änderung unzumutbar sein.

So das Verwaltungsgericht Trier in dem hier

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