Eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer (§ 23 Abs. 1a S. 2 StVO) liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge eines automatischen Ausschaltens des Motors (Start-Stopp-Funktion) ausgeschaltet ist. Das Gesetz differenziert insoweit nicht zwischen
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