Das Verschulden des Terminsanwalts kann der Mandantin im Rahmen der Haftung des Prozessbevollmächtigten nicht als Mitverschulden nach §§ 254, 278 BGB angerechnet werden.
Mehrere in derselben Sache beauftragte Rechtsanwälte, gleich ob sie nacheinander oder nebeneinander tätig werden, führen rechtlich selbständige
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