Ist im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH) antragsgemäß ein auswärtiger Anwalt beigeordnet und die dabei ausgesprochene Einschränkung der Beiordnung auf die kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Prozeß-/Verfahrensgerichts ansässigen Anwalts bestandskräftig geworden, kommt weder die zusätzliche Beiordnung eines örtlichen Terminsanwaltes für den Verhandlungstermin noch eine Umbestellung dahin in Betracht, dass nunmehr ein örtlicher Anwalt als Hauptbevollmächtigter und der auswärtige Anwalt als Korrespondenzanwalt beigeordnet werden.

Die Frage der Anwaltsbeiordnung ist in § 121 ZPO, der gemäß § 113 Abs. 1 FamFG vorliegend entsprechend anzuwenden ist, abschließend geregelt. Nach dessen Abs. 1 ist in Verfahren, in denen wie vorliegend durch § 114 Abs. 1 FamFG die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist, dem Beteiligten ein vertretungsbereiter Anwalt seiner Wahl beizuordnen. dies ist mit der Beiordnung der außerbezirklichen Hauptbevollmächtigten erfolgt. Daneben kommt allein nach Maßgabe des Abs. 4 eine weitergehende Anwaltsbeiordnung in Betracht, und zwar entweder als Terminsanwalt „zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter“ – also an einem vom Verfahrensgericht abweichenden Ort – oder als Verkehrsanwalt („Korrespondenzanwalt“) „zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten“ – also am Wohnort der Beteiligten. Das Begehren der Antragstellerin im Streitfall fällt jedoch unter keine dieser beiden Alternativen. Vorliegend soll die im Bezirk des Verfahrensgericht ansässige „Terminsanwältin“ die Antragstellerin weder bei einem aus Sicht des Verfahrensgerichts „auswärtigen“ Beweisaufnahmetermin, sondern vor dem Verfahrensgericht selbst im Rahmen der „regulären“ mündlichen Verhandlung vertreten, noch als am Wohnsitz präsente Rechtsanwältin den Verkehr zwischen der Antragstellerin und ihrer im Bezirk des Gerichtes niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten vermitteln.
Auch eine etwaige Umdeutung des formulierten Begehrens in eine erstrebte Umbestellung der Beiordnung dahin, daß die im Bezirk des Verfahrensgerichts ansässige Rechtsanwältin nunmehr als Hauptbevollmächtigte und die am Wohnort der Antragstellerin ansässige bislang beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte nunmehr als Verkehrsanwältin im Sinne von § 121 Abs. 4 2. Alt. ZPO beigeordnet werden soll, könnte vorliegend nicht zu einem Erfolg führen. Eine derartige Änderung der Beiordnung würde nämlich zu – nicht unerheblichen – Mehrkosten für die Landeskasse führen, für die – namentlich nach dem Bestandskräftigwerden der kostenrechtlichen Beschränkung der Beiordnung – im allein maßgeblichen Interesse der Antragstellerin keine Notwendigkeit besteht. die Zulassung einer derartigen nachträglichen Änderung der Beiordnung würde vielmehr eine bewußte Umgehung der Bestandskraft der kostenrechtlichen Beschränkung der Beiordnung der auswärtigen WahlVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin darstellen und allein dem Interesse deren auswärtiger Hauptbevollmächtigter dienen.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 1. März 2012 – 10 WF 21/12