Keine Zwangsbehandlung im geschlossenen Wohnverbund

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.11.20241 sind für die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF und die Nachfolgeregelung in § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB, soweit sie verfassungswidrig sind, für ihren jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich vorübergehend bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar. Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen danach nur in einem Krankenhaus durchgeführt werden.

Keine Zwangsbehandlung im geschlossenen Wohnverbund

Darunter fällt der von einem Betroffenen bewohnte Wohnverbund, bei dem es sich um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Sinne des Zweiten Teils des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch handelt, auch dann nicht, wenn darin die gebotene medizinische Versorgung des Betroffenen einschließlich der erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall leider die im Jahr 1963 geborene Betroffene an einer paranoiden Schizophrenie sowie an einem schizophrenen Residuum. Für sie ist deswegen seit dem Jahr 2000 eine Betreuung eingerichtet. Der Aufgabenkreis des Berufsbetreuers umfasst unter anderem die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung. Die Betroffene ist seit dem Jahr 2008 – mit zwischenzeitlichen Klinikaufenthalten – in einem Wohnverbund in L. geschlossen untergebracht. Sie wurde regelmäßig ärztlich in einem dem Wohnverbund nahegelegenen Krankenhaus (L.-Klinik) zwangsbehandelt. Im August und September 2022 hat der Betreuer beantragt, die (weitere) ärztliche Zwangsbehandlung der Betroffenen mit bis zu 4 ml Haldol Decanoat intramuskulär 28-tägig im Rahmen einer stationsäquivalenten Behandlung auf der Station des von der Betroffenen bewohnten Hauses, hilfsweise in der L.-Klinik, für den Zeitraum von sechs Wochen zu genehmigen.

Das Amtsgericht Lippstadt hat die beantragte ärztliche Zwangsmaßnahme (nur) im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus bis zum 1.11.2022 genehmigt2. Das Landgericht Paderborn hat die hiergegen von dem Betreuer namens der Betroffenen eingelegte Beschwerde, mit der er weiterhin die Genehmigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in der Wohneinrichtung der Betroffenen begehrt hat, zurückgewiesen3. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betreuers blieb vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg:

Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. Dies gilt auch mit Blick auf das mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Ziel, eine Rechtsverletzung durch die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts gemäß § 62 FamFG feststellen zu lassen. Denn diese Vorschrift ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde entsprechend anwendbar4.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Amtsgericht und Beschwerdegericht sind im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte ärztliche Zwangsmaßnahme, sofern sie in der Wohneinrichtung der Betroffenen durchgeführt werden soll, nach § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF nicht genehmigungsfähig ist. Die begehrte Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG scheidet daher aus.

Die Vorschrift des § 1906 a BGB aF ist für das Verfahren der Rechtsbeschwerde trotz ihres Außerkrafttretens weiterhin entscheidungserheblich.

Denn das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist aufgrund der eingetretenen Erledigung entsprechend § 62 FamFG auf die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts gerichtet.

Für diese Beurteilung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidungen maßgeblich. Sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der amtsgerichtlichen als auch der beschwerdegerichtlichen Entscheidung war die Vorschrift des § 1906 a BGB aF noch in Kraft, weshalb sie weiterhin den Maßstab für die vom Bundesverfassungsgericht zu treffende Entscheidung bildet5.

Der Anwendbarkeit des § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF auf den hier zu entscheidenden Fall steht auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.11.20246 nicht entgegen.

Darin hat das Bundesverfassungsgericht zwar entschieden, dass der mit § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF verbundene Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist, soweit in Anwendungsfällen zwei Voraussetzungen zusammentreffen: Zum einen muss die ärztliche Zwangsmaßnahme aus medizinischer Sicht in der Einrichtung, in der die Betroffenen untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird (insbesondere angesichts des konkreten Krankheitsbilds und der anstehenden ärztlichen Maßnahme nicht von einer signifikanten Verbesserung des konkreten medizinischen Versorgungsniveaus in einem Krankenhaus auszugehen ist), durchgeführt werden können. Zum anderen muss nach einer Betrachtung ex ante zu erwarten sein, dass die aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe des § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF drohenden erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit in dieser Einrichtung vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können7.

Ob diese beiden Voraussetzungen – wie die Rechtsbeschwerde vorträgt im vorliegenden Fall erfüllt sind, kann indes dahinstehen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung auch ausgesprochen, dass § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF und die Nachfolgeregelung in § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB, soweit sie verfassungswidrig sind, für ihren jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich vorübergehend bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fortgelten8.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF dürfen ärztliche Zwangsmaßnahmen nur in einem „Krankenhaus“ durchgeführt werden. Darunter fällt der von der Betroffenen bewohnte Wohnverbund, bei dem es sich nach Angaben des Betreibers um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Sinne des Zweiten Teils des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch handelt (und in dem die abgelehnte ärztliche Zwangsmaßnahme durchzuführen gewesen wäre), nach dem Wortlaut des § 107 Abs. 1 SGB V sowie dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht. Das gilt auch dann, wenn darin die gebotene medizinische Versorgung der Betroffenen einschließlich der erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt wäre.

Eine analoge Anwendung von § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF auf die beantragte Genehmigung einer in der Wohneinrichtung der Betroffenen durchzuführenden ärztlichen Zwangsmaßnahme scheidet aus. Denn die entsprechende Anwendung einer Vorschrift setzt – neben einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte – eine planwidrige Regelungslücke voraus. Diese liegt hier aufgrund der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, jegliche medizinische Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses auszuschließen, nicht vor9.

Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF dahingehend, dass die beabsichtigte ärztliche Zwangsmaßnahme in der Wohneinrichtung der Betroffenen genehmigungsfähig war, kommt mit Blick auf den in dieser Vorschrift eindeutig zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers nicht in Betracht. Denn die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie – wie hier – zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es nämlich, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen10.

Im Wege richterlicher Rechtsfortbildung kann das von der Betroffenen begehrte Ergebnis ebenfalls nicht erreicht werden.

Zwar ist es grundsätzlich auch Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt, das geltende Recht anzupassen und unter Umständen fortzuführen. Dieser Aufgabe sind aber durch die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Gesetzesbindung und der Gewaltenteilung Grenzen gesetzt. Danach ist es ausgeschlossen, dass die Gerichte Kompetenzen beanspruchen, die der Wahrnehmung durch den Gesetzgeber vorbehalten sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Vielmehr muss die gesetzgeberische Entscheidung respektiert und der Wille des Gesetzgebers – auch unter gewandelten Bedingungen – möglichst zuverlässig zur Geltung gebracht werden. Eine Norminterpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet; und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt ist, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein. Dies schließt es im vorliegenden Fall aus, den internen Normkonflikt des § 1906 a BGB aF im Wege richterlicher Rechtsfortbildung dahingehend aufzulösen, unter der Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus auch die vom (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen getragene stationsäquivalente ärztliche Zwangsbehandlung in seiner Wohneinrichtung zu fassen. Denn eine Zwangsbehandlung in der Wohneinrichtung eines Betroffenen widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes, findet im Gesetz keinen Widerhall und ist vom Gesetzgeber weder ausdrücklich noch stillschweigend gebilligt, sondern – im Gegenteil – ausdrücklich und bewusst abgelehnt worden11.

Schließlich beruft sich die Rechtsbeschwerde für die vermeintliche Zulässigkeit der Zwangsbehandlung in der Wohneinrichtung der Betroffenen auch ohne Erfolg auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006 (UN-Behindertenrechtskonvention)12, das aufgrund des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13.12.2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21.12.200813 in Deutschland Gesetzeskraft hat.

Zwar sind die in der UN-Behindertenrechtskonvention niedergelegten Grundsätze bei der Auslegung des einfachen Rechts zu beachten. Eine Auslegung von § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF dahingehend, dass hiernach eine ärztliche Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses genehmigungsfähig ist, kommt jedoch aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift und des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers, dies ausschließen zu wollen, auch unter Berücksichtigung der Konventionsbestimmungen nicht in Betracht.

Zudem enthält die UN-Behindertenrechtskonvention nicht die für die Rechtmäßigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Betroffenen unabdingbare, die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Eingriffs bestimmende Gesetzesgrundlage, hier also nicht diejenige, eine ärztliche Zwangsbehandlung außerhalb eines Krankenhauses im Wege einer stationsäquivalenten Behandlung zu legitimieren14.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Januar 2025 – XII ZB 459/22

  1. BVerfG, Urteil vom 26.11.2024 – 1 BvL 1/24, NJW 2025, 144[]
  2. AG Lippstadt, Beschluss vom 20.09.2022 – 11 XVII G 492[]
  3. LG Paderborn, Beschluss vom 17.10.2022 – 5 T 267/22[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.2023 – XII ZB 498/22 – FamRZ 2023, 1234 Rn. 2 mwN[]
  5. BVerfG, Beschluss vom 08.11.2023 – XII ZB 459/22 – FamRZ 2024, 213 Rn. 10[]
  6. BVerfG, NJW 2025, 144[]
  7. vgl. BVerfG NJW 2025, 144 Rn. 159[]
  8. vgl. BVerfG NJW 2025, 144 Rn. 168, 177[]
  9. BVerfG, Beschluss vom 08.11.2023 – XII ZB 459/22 – FamRZ 2024, 213 Rn. 35[]
  10. BVerfG, Beschluss vom 08.11.2023 – XII ZB 459/22, FamRZ 2024, 213 Rn. 36; vgl. BVerfG NJW 2025, 144 Rn. 166 f.[]
  11. BVerfG, Beschluss vom 08.11.2023 – XII ZB 459/22 FamRZ 2024, 213 Rn. 37 f. mwN[]
  12. BGBl.2008 II S. 1420[]
  13. BGBl. II S. 1419[]
  14. BVerfG, Beschluss vom 08.11.2023 – XII ZB 459/22, FamRZ 2024, 213 Rn. 39 f.[]

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