Genehmigung einer medikamentösen Zwangsbehandlung – und die Entscheidungsformel

Wird eine medikamentöse Zwangsbehandlung genehmigt oder angeordnet, muss die Beschlussformel eine möglichst genaue Angabe des jeweiligen Medikaments oder Wirkstoffs, der (Höchst-)Dosierung und der Verabreichungshäufigkeit enthalten, um dem Erfordernis des § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, die Unterbringungsmaßnahme näher zu bezeichnen, hinreichend Rechnung zu tragen.

Genehmigung einer medikamentösen Zwangsbehandlung – und die Entscheidungsformel

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde der Zwangsbehandlung des Betroffenen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 StrUG NRW zugestimmt. Dabei handelt es sich nach §§ 138 Abs. 4, 121 b Abs. 1 Satz 2 StVollzG iVm § 312 Satz 1 Nr. 4 FamFG um eine Unterbringungssache. Der im Jahr 1977 geborene Betroffene leidet an einer paranoiden Psychose. Im Jahr 2011 wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. In der Vergangenheit wurde bereits wiederholt einer medikamentösen Zwangsbehandlung des Betroffenen gerichtlich zugestimmt. Für die letzte Zwangsbehandlung hat der Bundesgerichtshof auf Antrag des Betroffenen wegen Verfahrensfehlern die Rechtswidrigkeit der instanzgerichtlichen Zustimmungsbeschlüsse festgestellt1.

Im vorliegenden Verfahren hat die Leiterin der Einrichtung, in welcher der Betroffene lebt, erneut die Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung des Betroffenen beantragt. Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht Langenfeld der Zwangsbehandlung mit einer näher bezeichneten Medikation bis zum 24.11.2024 zugestimmt2. Die hiergegen von der Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Düsseldorf zurückgewiesen3. Und auch die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hatte nun vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg; entgegen der Auffassung der Betroffenen sei die durchzuführende ärztliche Zwangsmaßnahme in der Beschlussformel der amtsgerichtlichen Entscheidung, die durch den Beschluss des Landgerichts keine Änderung erfahren hat, hinreichend genau bezeichnet worden:

Nach § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG muss die Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung im Fall der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch die nähere Bezeichnung dieser Maßnahme enthalten.

Wird eine Zwangsbehandlung genehmigt oder angeordnet, sind daher in der Beschlussformel die ärztlichen Maßnahmen konkret zu benennen4. Hiervon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, als er die Vorschrift des § 323 FamFG um den heutigen Absatz 2 ergänzt hat. Denn er hat zu dem bereits vorher (und heute in Absatz 1) geregelten Inhalt der Beschlussformel ausgeführt, dass auch die Art und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und insoweit „von den Anforderungen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.20065 auszugehen“ sei6.

In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass die von dem Betroffenen zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben sei, weil sich nur aus diesen Angaben Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der von dem Betroffenen zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergeben würden. Dazu gehörten bei einer Behandlung durch Verabfolgung von Medikamenten in der Regel auch die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffs und deren (Höchst-)Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit. Es könne sich empfehlen, vorsorglich auch alternative Medikationen für den Fall vorzusehen, dass das in erster Linie vorgesehene Medikament nicht die erhoffte Wirkung hat oder vom Betreuten nicht vertragen wird7.

Zwar hat der Bundestag der von Sachverständigen vor dem Rechtsausschuss erhobenen Forderung nach einer klarstellenden Formulierung in § 323 FamFG8 nicht entsprochen. Aber durch die Bezugnahme auf den BGH, Beschluss vom 01.02.2006 kommt in der Gesetzesbegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber angesichts dieser Rechtsprechung gerade keine Notwendigkeit für eine Klarstellung gesehen hat9. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 12.06.201210 konkrete Regelungen darüber vermisste, welche Behandlungsdauer eine gerichtliche Genehmigung umfassen könne und wie konkret die Genehmigung erfolgen müsse, hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 323 FamFG ausdrücklich ausgeführt, dass auch diesen Vorgaben nunmehr Rechnung getragen sei11.

Wird eine medikamentöse Zwangsbehandlung genehmigt oder angeordnet, muss die Beschlussformel somit eine möglichst genaue Angabe des jeweiligen Medikaments oder Wirkstoffs, der (Höchst-)Dosierung und der Verabreichungshäufigkeit enthalten, um die Behandlung zu spezifizieren12. Nur so wird dem Erfordernis des § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, die Unterbringungsmaßnahme näher zu bezeichnen, hinreichend Rechnung getragen. Dabei handelt es sich – ebenso wie bei der Angabe nach § 323 Abs. 2 FamFG13 – nicht lediglich um einen klarstellenden Ausspruch. Vielmehr wird durch die Beschlussformel die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme daran geknüpft, dass die darin genannten Vorgaben erfüllt sind.

Den genannten Anforderungen werden die Beschlüsse der Vorinstanzen gerecht. Die vom Landgericht nicht geänderte Beschlussformel der amtsgerichtlichen Entscheidung enthält einen hinreichend bestimmten Medikationsrahmen, indem sie bezüglich der Haupt- und der Augmentationsmedikation jeweils den Namen sowohl des in erster Linie als auch der alternativ vorgesehenen Wirkstoffe, ihre jeweilige (Höchst-)Dosierung sowie Häufigkeit und Art der Verabreichung konkret benennt. Dadurch haben die behandelnden Ärzte zwar die Möglichkeit, über das Ausweichen auf die Alternativmedikation, die Anpassung der Erhaltungsdosierung und die Augmentation (also eine erwünschte Wirkungssteigerung eines Wirkstoffs durch Gabe einer weiteren Substanz) zu entscheiden.

Ein solcher Handlungsspielraum muss ihnen allerdings auch zugestanden werden. Denn jeder Betroffene reagiert anders auf eine medikamentöse Behandlung, sodass etwa die Bemessung der Erhaltungsdosierung und der Augmentation nicht abstrakt festgelegt werden kann, sondern vielmehr an der individuellen Reaktion des Betroffenen auszurichten ist. Daher genügt die Angabe einer Höchstdosierung der Haupt- und Augmentationsmedikation, um den Rahmen für eine Zwangsbehandlung hinreichend konkret abzustecken. Auch bei der Festlegung eines solchen Rahmens kann das Gericht die stets (etwa nach § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 BGB, hier nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 StrUG NRW) durchzuführende Prüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der beabsichtigten Maßnahme14 vornehmen, indem es – wie vorliegend geschehen – mit sachverständiger Hilfe (§ 321 Abs. 1 FamFG) beurteilt, ob die im Raume stehende Haupt- und Augmentationsmedikation bis zur jeweiligen Höchstdosierung notwendig ist oder eine mildere, dem Betroffenen zumutbare ärztliche Maßnahme in Betracht kommt15.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2025 – XII ZB 433/24

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 28.08.2024 – XII ZB 206/24 , FamRZ 2024, 1900 Rn. 5 ff.[]
  2. AG Langenfeld, Beschluss vom 24.11.2024 – 7 XIV (L) 5615/23[]
  3. LG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2024 – 26 T 34/24[]
  4. vgl. BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1.12.2024] § 323 Rn. 6; Jurgeleit/Diekmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 323 FamFG Rn. 3; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 7. Aufl. § 323 Rn. 3; MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 323 Rn. 12; Sternal/Giers FamFG 21. Aufl. § 323 Rn. 7[]
  5. BGH, Beschluss vo m01.02.2006 – XII ZB 236/05, Nr. 27[]
  6. vgl. BT-Drs. 17/11513 S. 8[]
  7. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615, 618 27 zu § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB aF; aA OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 1591, 1592[]
  8. vgl. die schriftlichen Stellungnahmen zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung vor der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags am 10.12.2012 von Dodegge [S. 10] und von Lipp [S. 14][]
  9. vgl. MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 323 Rn. 12; aA Zimmermann NJW 2014, 2479, 2481; Dodegge NJW 2013, 1265, 1270; Grotkopp BtPrax 2013, 83, 89 und SchlHA 2013, 129, 131 f.[]
  10. BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 41[]
  11. BT-Drs. 17/11513 S. 8[]
  12. vgl. auch LG Berlin II BeckRS 2024, 13830 Rn.20 f.; MünchKommFamFG/SchmidtRecla 3. Aufl. § 323 Rn. 12[]
  13. vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.01.2015 – XII ZB 470/14 , FamRZ 2015, 573 Rn. 7 und BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 22[]
  14. vgl. dazu bereits BGH, Beschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 17 mwN[]
  15. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 13[]

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