Ist auszuschließen, dass der Betreute eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, ist die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen und diese gemäß § 1832 Abs. 2 BGB rechtswirksam genehmigt wird1. Eine Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung ist auch über die angeordnete Dauer einer Zwangsbehandlung hinaus möglich, wenn der Tatrichter davon ausgehen kann, dass die notwendige Heilbehandlung in der Folgezeit sichergestellt ist. Dies kann der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass sich der Betroffene im Anschluss an die Zwangsbehandlung fortan freiwillig behandeln lässt oder eine weitere Zwangsbehandlung gerichtlich genehmigt werden kann2.
Unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen für die Unterbringung eines Betreuten zur Durchführung einer Heilbehandlung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Unterbringung nach dieser Vorschrift von vornherein nur dann genehmigungsfähig, wenn eine erfolgversprechende Heilbehandlung auch durchgeführt werden kann. Dies setzt entweder einen die Heilbehandlung deckenden entsprechenden natürlichen Willen des Betreuten oder die rechtlich zulässige Überwindung seines entgegenstehenden natürlichen Willens mittels ärztlicher Zwangsbehandlung voraus.
Die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist daher möglich, wenn zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Betreute in der Unterbringung behandeln lassen wird, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegensteht, er aber (lediglich) die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht.
Ist dagegen auszuschließen, dass der Betreute eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, ist die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen und diese gemäß § 1832 Abs. 2 BGB rechtswirksam genehmigt wird3.
Gemessen daran konnte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eine befristete geschlossene Unterbringung der Betroffenen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht auf § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt werden:
Nach den getroffenen Feststellungen ist die Betroffene zu einer freiwilligen Medikamenteneinnahme nicht bereit. Eine Heilbehandlung der Betroffenen ist daher voraussichtlich nur aufgrund einer ärztlichen Zwangsbehandlung möglich. Die vom Amtsgericht genehmigte Zwangsmedikation war jedoch bis zum 7.11.2024 befristet. Diese konnte daher eine rechtlich tragfähige Grundlage für die Unterbringung zu einer gegen den natürlichen Willen der Betroffenen durchzuführenden Heilbehandlung allenfalls für diesen Genehmigungszeitraum bilden.
Allerdings ist eine Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch über die angeordnete Dauer einer Zwangsbehandlung hinaus möglich, wenn der Tatrichter davon ausgehen kann, dass die notwendige Heilbehandlung in der Folgezeit sichergestellt ist. Dies kann der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass sich der Betroffene im Anschluss an die Zwangsbehandlung fortan freiwillig behandeln lässt oder eine weitere Zwangsbehandlung gerichtlich genehmigt werden kann4. Hier liegt jedoch keine dieser Voraussetzungen vor.
Nach den vom Landgericht Dresden getroffenen Feststellungen ist die Betroffene jedoch weiterhin nicht bereit, freiwillig die für die Behandlung ihrer Erkrankung erforderlichen Medikamente einzunehmen. Soweit das Landgericht Dresden angenommen hat, nach Ablauf der zuletzt genehmigten ärztlichen Zwangsmedikation lägen die Voraussetzungen für eine weitere Zwangsbehandlung der Betroffenen vor, trägt die gegebene Begründung dieses Ergebnis nicht. Das Landgericht Dresden führt hierzu lediglich aus, es sei davon auszugehen, dass nach Ablauf des Zeitraums der bislang vom Amtsgericht genehmigten Zwangsbehandlung weiter die Voraussetzungen vorlägen, unter denen die Zwangsbehandlung genehmigt werden könne. Insbesondere sei eine Zwangsbehandlung trotz der vorliegenden Patientenverfügung noch möglich. Insoweit fehlen die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen dazu, ob die Erwartung gerechtfertigt ist, nach Ablauf der bereits genehmigten Zwangsbehandlung lägen auch die weiteren Voraussetzungen des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB vor.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2025 – XII ZB 547/24
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 05.06.2024 – XII ZB 463/23 , FamRZ 2024, 1580[↩]
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30.11.2022 – XII ZB 257/22 , FamRZ 2023, 468[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.06.2024 – XII ZB 463/23 , FamRZ 2024, 1580 Rn. 17; und vom 30.11.2022 – XII ZB 257/22 , FamRZ 2023, 468 Rn. 15 mwN zu § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB aF[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 30.11.2022 – XII ZB 257/22 FamRZ 2023, 468 Rn. 17 mwN[↩]











