Zwangsbehandlung – und die Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung iSv § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB steht der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme entgegen, wenn sie wirksam errichtet wurde, eine Regelung zu Zwangsbehandlungen enthält und auch in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll1.

Zwangsbehandlung – und die Patientenverfügung

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war die Betroffene, die an einer paranoiden Schizophrenie leidet, seit 2021 mehrfach nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften geschlossen untergebracht. Am 29.09.2022 errichtete sie eine Patientenverfügung, in der es unter anderem heißt: „Weitere Verfügung zur allgemeinen Medikamentengabe auch ohne bevorstehenden Sterbeprozess: Aufgrund einer fraglich diagnostizierten Vorerkrankung (ohne standardisierte Erkennungsmerkmale) lehne ich grundsätzlich die Einnahme von Neuroleptika und Antidepressiva ab, außer im Fall von später diagnostiziertem Parkinson„.

Auf Antrag ihrer Betreuerin hat das Amtsgericht Dresden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses oder einer sozialtherapeutischen Wohnstätte und die Einwilligung der Betreuerin in eine ärztliche Zwangsmedikation – jeweils für einen festgelegten Zeitraum – genehmigt2. Das Landgericht Dresden hat die Beschwerde der Betroffenen mit der Maßgabe, dass eine Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Wohnstätte nicht genehmigt wird, zurückgewiesen3. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Betroffenen hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg:

Nach § 1832 Abs. 1 Nr. 3 BGB kann der Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur dann einwilligen, wenn diese dem nach § 1827 BGB zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht. Eine Patientenverfügung iSv § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB steht deshalb der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme entgegen, wenn die Patientenverfügung wirksam errichtet wurde, eine Regelung zu Zwangsbehandlungen enthält und auch in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll4.

Obwohl das Landgericht Dresden die Bedeutung einer Patientenverfügung für die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme im Grundsatz erkannt hat, hat es die Bindungswirkung der Patientenverfügung vom 29.09.2022 mit einer rechtsfehlerhaften Begründung verneint. Gemäß § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB ist für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung maßgeblich, ob der Betroffene im Zeitpunkt ihrer Errichtung einwilligungsfähig ist, mithin über die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verfügt. Auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Sinne des § 104 BGB kommt es damit nicht an5. Das Landgericht Dresden hat hingegen (sogar) das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, deren Vorliegen – und damit auch das der Einsichtsfähigkeit – sei trotz der Erkrankung nicht auszuschließen. Hierzu in unauflösbarem Widerspruch steht jedoch, dass das Landgericht Dresden die Patientenverfügung mit der Begründung für unbeachtlich hält, diese sei kein Ergebnis rationaler Überlegung. Denn damit geht es offensichtlich davon aus, dass es der Betroffenen im maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung an der erforderlichen Einsichtsfähigkeit gefehlt hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2025 – XII ZB 547/24

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.03.2023 – XII ZB 232/21 , FamRZ 2023, 1059[]
  2. AG Dresden, Beschluss vom 27.09.2024 – 405 XVII 53/24[]
  3. LG Dresden, Beschluss vom 21.10.2024 – 2 T 585/24[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2023 – XII ZB 232/21 , FamRZ 2023, 1059 Rn. 15 zu Art. 6 BayMRVG[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2021 – XII ZB 554/20 , FamRZ 2021, 1573 Rn.19[]