Ein Rechtsanwalt verletzt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in Fristsachen nicht, wenn er sich in Bezug auf den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränkt, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Ist das nicht der Fall, bedarf es keiner zusätzlichen Prüfung, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das Berufungsurteil wurde dem Kläger am 9.05.2023 zugestellt. Mit der fristgerecht eingelegten Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Mit gerichtlichem Schreiben vom 19.07.2023, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 25.07.2023, wurde dieser auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hingewiesen. Die auf den 21.08.2023 datierte Revisionsbegründung des Klägers – mit der er zugleich die Wiedereinsetzung in den Lauf der Revisionsbegründungsfrist beantragt hat – ging am selben Tag beim Bundesarbeitsgericht ein. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags legt der Kläger eine eidesstattliche Versicherung der Kanzleimitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten vor und beruft sich darauf, das Datum des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist sei durch die Mitarbeiterin am Tag der Zustellung des Berufungsurteils, zutreffend – auf den 10.07.2023 errechnet und so auf dem von ihr erstellten Ausdruck des Urteils notiert worden. Aus nicht mehr erklärlichen Gründen habe die Mitarbeiterin im Fristenkalender den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist jedoch für den 10.08.2023 eingetragen. Die Vorfrist zur Wiedervorlage habe sie, indem sie im Fristenkalender rückgeblättert habe, auf den 24.07.2023 berechnet und eingetragen. Die Eintragung der Fristen im Kalender habe die Mitarbeiterin anschließend gemäß der ausdrücklichen Anweisung des Prozessbevollmächtigten durch Abhaken der zuvor auf dem Urteilsausdruck notierten Fristen bestätigt. Noch am 9.05.2023 habe sie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers den Urteilsausdruck zur Kontrolle der korrekten Berechnung und der Eintragung in den Fristenkalender vorgelegt. Zum Datum der fehlerhaft notierten Vorfrist am 24.07.2023 habe sie die Akte dem Prozessbevollmächtigten wiedervorgelegt und sodann erkannt, dass die Frist versäumt wurde.
Das Bundesarbeitsgericht gewährte die Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist:
Der Kläger hat die Frist für die Begründung der Revision (§ 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) versäumt. Aufgrund der Zustellung des Berufungsurteils an den Kläger am 9.05.2023 lief die Frist für die Begründung der Revision am Montag, den 10.07.2023, ab (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB). Die Begründung der Revision ist jedoch erst am 21.08.2023 – und damit verspätet – beim Bundesarbeitsgericht eingegangen.
Dem Kläger war auf seinen Antrag wegen Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO).
Nach § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden oder ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist muss innerhalb eines Monats beantragt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Antragsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Ist das Fristversäumnis allerdings infolge eines Fehlverhaltens von Büropersonal des Prozessbevollmächtigten eingetreten, liegt kein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß organisiert, insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses ausreichend überwacht hat1.
Der Kläger hat die Wiedereinsetzung ordnungsgemäß und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Kenntnis der fehlerhaften Berechnung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Durch die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten ist glaubhaft gemacht, dass die unzutreffende Fristberechnung bei Wiedervorlage der Akte an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.07.2023 bemerkt worden ist. Der Hinweis des Bundesarbeitsgerichts auf die Fristsäumnis ist erst am Folgetag beim Prozessbevollmächtigten eingegangen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist am 21.08.2023 und damit innerhalb der Antragsfrist beim Bundesarbeitsgericht gestellt worden. Dieser Antrag gibt – unter Glaubhaftmachung – die Tatsachen an, die die Wiedereinsetzung begründen. Der Kläger hat die versäumte Prozesshandlung durch Einreichung der Revisionsbegründung mit demselben Schriftsatz fristgerecht nachgeholt.
Der Kläger hat die Revisionsbegründungsfrist unverschuldet im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO versäumt. Das Versäumnis beruht auch nicht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt die Sorgfaltspflicht in Fristsachen von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. In diesem Fall hat der Rechtsanwalt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind2.
Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in der Handakte prüfen. Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen3. Drängen sich keine solchen Zweifel auf, braucht der Rechtsanwalt nicht noch zusätzlich zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist. Andernfalls wäre die Einschaltung von Bürokräften in die Fristenüberwachung weitgehend sinnlos, die jedoch aus organisatorischen Gründen erforderlich und deshalb zulässig ist4. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Handakte des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakte oder als elektronische Akte geführt wird5.
Das Bundesarbeitsgericht schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an6, denn weitergehende Pflichten des Rechtsanwalts würden zu einer Überspannung der Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten und damit zu einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs führen.
103 Abs. 1 GG steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes sowie der Justizgewährungspflicht des Staates. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet auch, dass derjenige, der bei Gericht formell ankommt, von diesem auch wirklich gehört wird. In die Prüfung des Art. 103 Abs. 1 GG sind darum auch die Grundsätze rechtstaatlicher Verfahrensgestaltung einzubeziehen. Die Verletzung einer Verfahrensbestimmung stellt deshalb zugleich einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht bei der Auslegung oder Anwendung einer solchen Bestimmung die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör missachtet7. Darum dürfen die Gerichte ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen. Gerichte dürfen bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht von Voraussetzungen abhängig machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist. Wird eine Frist versäumt, hängt die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, davon ab, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verlangt insoweit, bei Anwendung und Auslegung der die Wiedereinsetzung regelnden Vorschriften die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung nicht zu überspannen8.
Dies zugrunde gelegt, trägt die dargestellte Rechtsprechung den Erfordernissen der anwaltlichen Praxis Rechnung, Büropersonal bei Bearbeitung der Akten effektiv einsetzen zu dürfen, und gewährleistet zugleich aufgrund der dem Rechtsanwalt weiterhin auferlegten Organisations- und Kontrollverpflichtungen die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten, insbesondere für Fristsachen. Diesen Anforderungen genügt die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dargelegte Kanzleiorganisation der Fristberechnung, Eintragung der Frist in den Kalender, Notierung von Vorfristen im Fristenkalender9, die im vorliegenden Fall allerdings die Fristsäumnis nicht mehr verhindern konnte, und des „Systems des Abhakens“ zur Kennzeichnung der Erledigung von Fristnotierungen. Die Einhaltung dieser Anweisung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers anhand der ihm jeweils bei Bearbeitung vorgelegten Handakte auf Grundlage der korrekten Fristberechnung auf der Abschrift des Berufungsurteils geprüft. Eine weitergehende Pflicht zur eigenständigen Kontrolle des von der Rechtsanwaltsfachangestellten geführten Fristenkalenders durch den Prozessbevollmächtigten bestand – neben den ebenfalls vorgetragenen und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten regelmäßigen Stichprobenkontrollen – nicht.
Dieser Rechtsauffassung steht die bislang abweichende Auffassung des Ersten, Dritten, Achten und Neunten Xenats des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen, wonach der Rechtsanwalt bei Vorlage der Handakten zur Anfertigung der Rechtsmittelschrift neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu kontrollieren hatte10.
Der hier entscheidende Sechste Xenat des Bundesarbeitsgerichts hat gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob die genannten Xenate des Bundesarbeitsgerichts an der Rechtsauffassung zur Pflicht der Prüfung der Notierung der Rechtsmittelfrist im Fristenkalender bei Vorlage der Handakten festhalten11). Die angefragten Xenate haben entschieden, sich der Auffassung des Sechsten Xenats anzuschließen12 bzw. an einer etwaig abweichenden Rechtsauffassung nicht festzuhalten13.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2025 – 6 AZR 155/23
- vgl. BAG 7.08.2019 – 5 AZB 16/19, Rn. 9, BAGE 167, 221; 7.07.2011 – 2 AZR 38/10, Rn. 14 mwN[↩]
- vgl. BGH 17.05.2023 – XII ZB 533/22, Rn. 9; 19.10.2022 – XII ZB 113/21, Rn. 11; 19.02.2020 – XII ZB 458/19, Rn. 12[↩]
- vgl. BGH 17.05.2023 – XII ZB 533/22, Rn. 10; 19.10.2022 – XII ZB 113/21, Rn. 12[↩]
- BGH 19.09.2017 – VI ZB 40/16, Rn. 9 mwN[↩]
- BGH 23.06.2020 – VI ZB 63/19, Rn. 11[↩]
- so auch das BSG in seiner Entscheidung vom 28.06.2018 – B 1 KR 59/17 B, Rn. 10[↩]
- vgl. BVerfG 14.03.2013 – 1 BvR 1457/12, Rn. 10; 2.06.2010 – 1 BvR 448/06, Rn. 14 f.; 23.10.2007 – 1 BvR 782/07, Rn. 13, BVerfGE 119, 292[↩]
- vgl. BVerfG 25.08.2015 – 1 BvR 1528/14, Rn. 10 f. mwN[↩]
- dazu BGH 17.05.2023 – XII ZB 533/22, Rn. 10 ff.[↩]
- vgl. BAG 10.01.2003 – 1 AZR 70/02, zu II 3 c der Gründe; 17.10.2012 – 3 AZR 633/12, Rn. 15; 31.01.2008 – 8 AZR 27/07, Rn. 21, BAGE 125, 333; 18.06.2015 – 8 AZR 556/14, Rn. 13; 18.01.2006 – 9 AZR 454/04, zu II 2 b der Gründe[↩]
- BAG 23.05.2024 – 6 AZR 155/23 (A[↩]
- BAG 16.07.2024 – 1 AS 2/24; 25.07.2024 – 8 AS 4/24; 9.07.2024 – 9 AS 5/24[↩]
- BAG 20.08.2024 – 3 AS 3/24[↩]











