Rückforderungsansprüche gegen den Bevollmächtigten – und die Kontrollbetreuung

Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen könnten, kann der daraus für den Bevollmächtigten resultierende Interessenkonflikt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen1.

Rückforderungsansprüche gegen den Bevollmächtigten – und die Kontrollbetreuung

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall leidet die 90-jährige Betroffene, die seit Ende Februar 2019 in einem Pflegeheim lebt, an einer Demenzerkrankung, derentwegen sie ihre Angelegenheiten rechtlich nicht mehr selbst besorgen kann. Sie hatte im Oktober 2004 ihren beiden Söhneneine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sie im Januar 2015 gegenüber dem ersten Sohn mit notarieller Urkunde widerrief. Im vorliegenden Verfahren hat der erste Sohn im August 2022 die Einrichtung einer Kontrollbetreuung angeregt, weil Zuwendungen an den zweiten Sohn, den Bevollmächtigten, im Juli 2018 wegen bereits seinerzeit bestehender Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen unwirksam gewesen seien. Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße hat das Verfahren eingestellt2. Auf die Beschwerde des ersten Sohnes hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) Rechtsanwältin T. zur Kontrollbetreuerin mit dem Aufgabenkreis bestellt, „etwaige Rückforderungsansprüche hinsichtlich der Vermögensübertragungen der Betroffenen an den Bevollmächtigten am 03.07.2018 aufgrund einer Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen zu prüfen und ggf. gegenüber diesem geltend zu machen, sowie die hierfür erforderlichen Ermittlungen anzustellen, insbesondere Krankenunterlagen der Betroffenen von Behandlern anzufordern“3. Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des bevollmächtigten Sohnen zurückgewiesen:

Gemäß § 1815 Abs. 3 BGB können einem Betreuer unter den Voraussetzungen des § 1820 Abs. 3 BGB die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie zusätzlich der Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden. Eine solche Kontrollbetreuung darf nach § 1820 Abs. 3 BGB nur eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist, weil der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben (Nr. 1), und aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt (Nr. 2). Notwendig ist der durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird4.

Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist indes nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt5. Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht mehr äußern und ergeben sich auch keine individuellen Anhaltspunkte für seinen mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnissen6.

Aufgabe des Kontrollbetreuers ist es damit, im umfassenden Sinne diejenigen Rechte geltend zu machen, die der Betroffene selbst aufgrund seiner vorliegenden Beeinträchtigung nicht mehr gegenüber dem Bevollmächtigten verfolgen kann. Hierzu gehört auch die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung oder verschuldensunabhängiger Ersatz- oder Herausgabeansprüche des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten7.

Die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen hat das Gericht gemäß § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführen. Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht8.

Diesen rechtlichen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung gerecht.

Zunächst hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1820 Abs. 3 Nr. 1 BGB rechtsfehlerfrei auf der Grundlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens9 festgestellt. 

Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), der bevollmächtigte Sohn könne die Angelegenheiten der Betroffenen hinsichtlich etwaiger Rückforderungsansprüche wegen der Zuwendungen im Juli 2018 nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen der Betroffenen besorgen (§§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Da die Betroffene für die Behandlung etwaiger Herausgabe- oder Ersatzansprüche gegen den Bevollmächtigten nach den getroffenen Feststellungen keine Weisungen erteilt hat, ist ihr mutmaßlicher Wille maßgeblich, der sich mangels individueller Anhaltspunkte nach ihren objektiven Bedürfnissen richtet. Soweit das Landgericht Frankenthal (Pfalz) davon ausgeht, es entspreche bereits mit Blick auf die Höhe eines etwaigen Rückforderungsanspruchs dem objektiven Bedürfnis der Betroffenen, einen solchen Anspruch gegen den Bevollmächtigten zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen, ist dies aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde tragen die beschwerdegerichtlichen Feststellungen auch den Schluss, die Einrichtung einer Kontrollbetreuung sei aufgrund eines Interessenkonflikts erforderlich. Denn der bevollmächtigte Sohn hätte zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen zu ermitteln, ob ihr ein etwaiger Rückforderungsanspruch in Höhe von insgesamt 900.000 € gegen ihn zusteht, und diesen Anspruch erforderlichenfalls gegen sich selbst geltend zu machen. Daraus resultiert nicht erst im Falle des Bestehens eines solchen Anspruchs, sondern bereits für die Prüfung und Ausermittlung des Anspruchs – nicht zuletzt mit Blick auf seine Höhe – ein erheblicher Interessenkonflikt, der es rechtfertigt, eine Kontrollbetreuung einzurichten.

Zwar geht die Rechtsbeschwerde im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die bloße Möglichkeit oder abstrakte Gefahr eines Interessenkonflikts, wie sie etwa im Falle der Befreiung des Bevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB gegeben sein kann, nicht ausreichend ist, um die Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung zu bejahen10. Dies bedeutet indes nicht, dass ein Interessenkonflikt wegen eines möglichen Rückforderungsanspruchs bereits sicher feststehen muss. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit von Ansprüchen und Rechten der Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten. Die weitere Ausermittlung und Verfolgung dieser Ansprüche kann dem Kontrollbetreuer überlassen werden11. Ausgehend hiervon ist aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nichts dagegen zu erinnern, dass das Landgericht Frankenthal (Pfalz) aufgrund des Vorbringens des ersten Sohnes sowie der Berichte des Sozialpsychiatrischen Dienstes und der Betreuungsbehörde aus dem Jahr 2018 eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Rückforderungsanspruch der Betroffenen wegen der Zuwendungen im Juli 2018 angenommen und die weitere Prüfung der Kontrollbetreuerin überlassen hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. März 2025 – XII ZB 178/24

  1. im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12.10.2022 – XII ZB 273/22, FamRZ 2023, 157; und vom 26.07.2017 – XII ZB 143/17, FamRZ 2017, 1714[]
  2. AG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 01.06.2003 – 1 XVII 237/22[]
  3. LG Frankenthal, Beschluss vom 10.04.2024 – 1 T 112/23[]
  4. vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.01.2020 – XII ZB 368/19 FamRZ 2020, 629 Rn. 10 mwN; und vom 26.07.2017 – XII ZB 143/17 , FamRZ 2017, 1714 Rn. 12 mwN, jeweils zu § 1896 Abs. 3 BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.01.2020 – XII ZB 368/19 , FamRZ 2020, 629 Rn. 11 mwN; und vom 26.07.2017 – XII ZB 143/17 , FamRZ 2017, 1714 Rn. 13 mwN[]
  6. vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.03.2023 – XII ZB 515/22 , FamRZ 2023, 1150 Rn. 15; und vom 26.07.2017 – XII ZB 143/17 , FamRZ 2017, 1714 Rn. 14[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2022 – XII ZB 273/22 , FamRZ 2023, 157 Rn. 7 mwN; BeckOGK/Schmidt-Recla BGB [Stand: 1.02.2025] § 1815 Rn. 110 mwN; MünchKommBGB/Schneider 9. Aufl. § 1815 Rn. 103[]
  8. vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.08.2023 – XII ZB 303/22 , FamRZ 2023, 1748 Rn. 11 mwN; und vom 15.06.2022 – XII ZB 85/22 , FamRZ 2022, 1647 Rn. 10 mwN[]
  9. vgl. BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1.03.2025] § 281 Rn. 11[]
  10. vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.01.2020 – XII ZB 368/19 , FamRZ 2020, 629 Rn. 14 ff. mwN; und vom 21.03.2012 – XII ZB 666/11 , FamRZ 2012, 871 Rn. 14[]
  11. vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.10.2022 – XII ZB 273/22 , FamRZ 2023, 157 Rn. 10; und vom 09.09.2015 – XII ZB 125/15 , FamRZ 2015, 2162 Rn. 14[]

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