Praxissemester im Sinne des § 7 Satz 3 TV EntgO Bund sind nur solche Semester, in denen ausschließlich praktische Arbeiten erbracht werden. Diese Auslegung ergibt sich für das Bundesarbeitsgericht bereits aus dem Wortlaut des § 7 Satz 3 TV EntgO Bund. Maßgebend sind danach ausschließlich entsprechende „Semester“, nicht aber andere
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