Praxissemester im Sinne des § 7 Satz 3 des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes sind nur solche Semester, in denen ausschließlich praktische Arbeiten erbracht werden.
Für die Eingruppierung in bestimmte Entgeltgruppen des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) besteht unter anderem die tarifliche Anforderung einer „einschlägigen abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung“. Nach § 7 Satz 1 Buchst. a, Satz 3 TV EntgO Bund liegt eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule iSd. § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung beendet worden ist und die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss „eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt“.
Im hier entschiedenen Rechtsstreit begehrt die Arbeitnehmerin die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 Teil III Abschnitt 28.1 Beschäftigte in der Konservierung und Restaurierung TV EntgO Bund begehrt, wofür unter anderem die tarifliche Anforderung einer „einschlägigen abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung“ besteht. Sie hat das Studium „Konservierung und Restaurierung von archäologischen, ethnologischen und kunsthandwerklichen Objekten“ an der Akademie der Bildenden Künste in Stuttgart absolviert. Die Studienordnung für diesen Studiengang sieht eine Regelstudienzeit von zehn Semestern einschließlich aller Prüfungen und der Diplomarbeit vor. Die Arbeitnehmerin hat die Auffassung vertreten, durch den von ihr absolvierten Studiengang über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung zu verfügen und die Feststellung begehrt, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, sie ab dem 1.01.2014 nach Entgeltgruppe 13 TVöD/Bund zu vergüten. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, der Studiengang erfordere keine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern. Außer einem Prüfungssemester seien von der in der Studienordnung angegebenen Regelstudienzeit die Zeiten abzuziehen, in denen praktische Studienleistungen zu erbringen seien. Diese seien zu addieren und in Semester umzurechnen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage – soweit vorliegend von Bedeutung – stattgegeben, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen1. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Arbeitgeberin, die vom Bundesarbeitsgericht ebenfalls zurückgewiesen wurde:
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) sind, so das Bundesarbeitsgericht nicht gegeben. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat2. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage, wenn sie in der Revisionsinstanz nach Maßgabe des Prozessrechts beantwortet werden kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist. Von allgemeiner Bedeutung ist die Rechtsfrage, wenn sie sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt3.
Nach diesen Grundsätzen ist der durch die Arbeitgeberin formulierte Rechtssatz „Sind als Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 1 TV EntgO Bund a.F., bzw. des § 7 S. 3 TV EntgO Bund n.F. nur vollständige auf Prüfung oder Praxis entfallende Semester zu berücksichtigen?“ weder im Ganzen entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig. Soweit sich die Rechtsfrage auf „Prüfungssemester“ iSd. § 7 Satz 3 TV EntgO Bund bezieht, ist sie nicht entscheidungserheblich. Das Landesarbeitsgericht hat sich insoweit nicht mit ihr befasst. Die Ausführungen beziehen sich allein auf Praxissemester, die Prüfungssemester werden lediglich in der Begründung erwähnt. Hinsichtlich dieser besteht auch keine Entscheidungserheblichkeit, weil solche Zeiten zwischen den Parteien nicht im Streit stehen. Das Landesarbeitsgericht hat von der in der Studienordnung angegebenen „Regelstudienzeit“ ein Semester als Prüfungssemester abgezogen, ist aber dennoch von einer Regelstudienzeit iSd. TV EntgO Bund von neun Semestern ausgegangen. Dass darüber hinaus weitere Zeiten als „Prüfungssemester“ zu berücksichtigen und die Regelstudienzeit daher weiter zu kürzen wäre, behauptet auch die Arbeitgeberin nicht. Sie bezieht sich ausschließlich auf praktische Studienzeiten und Projektarbeiten.
Hinsichtlich der Frage, wann „Praxissemester“ iSd. § 7 Satz 3 TV EntgO Bund vorliegen, besteht keine Klärungsbedürftigkeit. Die Rechtslage ist offenkundig. Die Rechtsfrage lässt sich ohne Weiteres anhand des Tarifvertrags beantworten4. Praxissemester iSd. Tarifnorm sind nur solche Semester, in denen ausschließlich praktische Arbeiten erbracht werden.
Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 7 Satz 3 TV EntgO Bund. Maßgebend sind danach ausschließlich entsprechende „Semester“, nicht aber andere Zeiten. Nur erstere werden in der Tarifregelung erwähnt. Die Tarifvertragsparteien haben damit die Regelstudienzeit anders als in § 10 Abs. 2 HRG definiert. In der gesetzlichen Bestimmung werden auch Zeiten berufspraktischer Tätigkeit und Prüfungszeiten erwähnt. Aus dem Zusatz „o.Ä.“ folgt kein anderes Ergebnis. Dieser bezieht sich nicht auf den festgelegten Zeitraum „Semester“, sondern auf die Inhalte der Semester „Praxis“ und „Prüfung“.
Darüber hinaus sprechen Sinn und Zweck der Regelung für eine solche Auslegung. Nur ein solches Verständnis führt zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung. Anzahl und Dauer vollständiger Praxissemester lassen sich – auch zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt – ohne weiteres der jeweils maßgebenden Studienordnung entnehmen. Demgegenüber erscheint es fraglich, ob dies auch hinsichtlich aller „praktischen Zeiten“ möglich ist. Darüber hinaus wäre nicht eindeutig bestimmt, unter welchen Voraussetzungen solche anzunehmen sind und nach welchen Maßgaben deren „Addition“ erfolgen sollte, um von einem „Semester“ ausgehen zu können.
Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 21.05.20035 zu einer Vergütungsordnung für den Kirchlichen Dienst mit insoweit gleichem Wortlaut davon ausgegangen ist, der Ausschluss der Praxis- und Prüfungssemester solle nur klarstellen, „daß ausschließlich die reinen Studiensemester zählen“. Zum einen bezog sich die Entscheidung auf die Frage, ob sich die „Mindeststudienzeit“ auf den Studiengang oder den Abschluss bezieht, zum anderen lässt auch dies nicht den Schluss zu, Semester könnten hinsichtlich der „reinen Studienzeit“ und der „praktischen Zeit“ getrennt werden.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 2. Juni 2021 – 4 AZN 156/21
- LAG Berlin-Brandenburg 01.12.2020 – 16 Sa 1817/18[↩]
- BAG 18.02.2020 – 3 AZN 954/19, Rn. 3 mwN[↩]
- BAG 8.12.2020 – 3 AZN 849/20, Rn. 8 f.; 23.07.2019 – 9 AZN 252/19, Rn. 11[↩]
- zu den Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge sh. BAG 11.11.2020 – 4 AZR 210/20, Rn.20 mwN[↩]
- BAG 21.05.2003 – 4 AZR 420/02, BAGE 106, 172[↩]







