Bei der reinen Verlagerung eines Arbeitsplatzes vom Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern fällt der Arbeitsplatz nicht weg im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TVUmBw), sodass in diesem Fall die Arbeitsplatzsicherung gemäß
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