Hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TVUmBw) fällt, nach Gewährung einer persönlichen Zulage im Sinne des § 6 TVUmBw eine Vereinbarung über eine befristete Herabsetzung seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geschlossen, so erhöht sich die – aufgrund der Herabsetzung gekürzte – persönliche Zulage gemäß § 6 Abs. 4 TVUmBw nicht mehr entsprechend, wenn nach Befristungsablauf wieder die ursprüngliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt. § 6 Abs. 4 TVUmBw weist keine unbewusste Tariflücke auf, die von den Gerichten für Arbeitssachen geschlossen werden könnte.
Verringert sich bei einem Arbeiter aufgrund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 TVUmBw der Lohn, so erhält der Arbeiter im Wege der Einkommenssicherung eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Lohn und dem neuen Lohn. Die persönliche Zulage ist im Rahmen des § 6 Abs. 3 TVUmBw dynamisiert.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 TVUmBw regelt nicht den Fall, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren. Ob die Regelung in § 6 Abs. 4 TVUmBw abschließend ist, also die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht zu einer entsprechenden Erhöhung der persönlichen Zulage führen soll, ist im Wege der Auslegung des Tarifvertrags zu ermitteln.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts1 ist bei der Auslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der mögliche Wille der Tarifparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ggf. kann Veranlassung zur Einholung einer Tarifauskunft bestehen2. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifparteien liefert. Ergeben sich hiernach keine zweifelsfreien Auslegungsergebnisse, können die Gericht für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien für die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einem vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
Nach diesen Maßgaben ist schon das Vorliegen einer unbewussten Tariflücke zweifelhaft, jedenfalls ost aber die Schließung einer etwaigen Tariflücke unzulässig, weil es keine ausreichenden Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifparteien gibt.
Der Wortlaut des § 6 Abs. 4 TVUmBw ist eindeutig. Die Fallgestaltung der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach dem Zeitpunkt der Rationalisierungsmaßnahme ist nicht geregelt. Die Frage kann somit nur sein, ob entweder ein „beredtes“ Schweigen“ der Tarifparteien vorliegt, also die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht zu einer entsprechenden Anhebung der persönlichen Zulage führen sollte, oder eine bewusste Tariflücke anzunehmen ist, weil die Tarifparteien die Frage erkennbar gewollt ungeregelt lassen wollten, oder aber eine unbewusste Tariflücke vorliegt, also die Tarifparteien die Regelungsbedürftigkeit der Frage nicht erkannt haben. Im ersten und ebenso im zweiten Fall sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt, gegen den Willen der Tarifparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu schaffen. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie3. Lediglich bei einer unbewussten Tariflücke kommt eine ergänzende Auslegung durch die Gerichte für Arbeitssachen in Betracht. Hierbei darf jedoch in die durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie ebenfalls nicht eingegriffen werden. Wenn verschiedene Möglichkeiten der Lückenführung bestehen, bleibt es den Tarifparteien überlassen, eigenständig über die ihnen angemessen erscheinende Lösung zu entscheiden. Die Schließung einer unbewussten Tariflücke ist nur dann zulässig, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifparteien ergeben4.
Nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang hat die Einkommenssicherung nach § 6 TVUmBw den Zweck, den Lebensstandard derjenigen Arbeitnehmer, die von Rationalisierungsmaßnahmen betroffen sind, zu erhalten5. Diejenigen Arbeitnehmer, die durch eine Rationalisierungsmaßnahme eine Lohneinbuße erleiden, sollen einen Einkommensausgleich erhalten. Es handelt sich somit um eine typische Besitzstandsregelung.
Der Zweck einer Besitzstandsregelung verbietet es, die Höhe der persönlichen Zulage dynamisch an die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu koppeln. Vielmehr folgt aus dem Zweck der Einkommenssicherung, dass ausschließlich dasjenige Einkommen abgesichert werden soll, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Umsetzung der Rationalisierungsmaßnahme bezog. Hieraus folgt, dass eine spätere Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht zu einer entsprechenden Erhöhung der persönlichen Zulage führen kann.
Dazu, ob die Tarifparteien bei der Vereinbarung des § 6 Abs. 4 TVUmBw auch die vorliegende Fallgestaltung bedacht haben, wonach die im Zeitpunkt der Umsetzung der Rationalisierungsmaßnahme vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zunächst befristet abgesenkt und sodann wieder erhöht wird, haben die Tarifparteien unterschiedliche Auskünfte erteilt. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat mitgeteilt, die vorliegende Konstellation sei kein ausdrücklicher Verhandlungsgegenstand gewesen. Das Bundesministerium des Inneren hat demgegenüber ausgeführt, auch die vorliegende Fallgestaltung sei anlässlich der Tarifverhandlungen bedacht worden. Die Tatbestände, die zu einer Erhöhung der persönlichen Zulage führten, seien abschließend aufgeführt worden. Im Falle einer (befristeten) Verringerung der Arbeitszeit, die auf Wunsch des Arbeitnehmers zustande komme, sei diesem zu unterstellen, dass er bewusst Einkommenseinbußen in Kauf nehme. Solche Einkommenseinbußen seien vom Arbeitgeber nicht auszugleichen.
Geht man zugunsten des Arbeitnehmers vom Vorliegen einer unbewussten Tariflücke aus, so ist eine Lückenschließung nur dann zulässig, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifparteien zur Lückenschließung ergeben. Solche Anhaltspunkte liegen im Streitfall nicht vor.
Zunächst davon auszugehen, dass den Tarifparteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrags im Jahr 2001 die im öffentlichen Dienst bestehende Praxis bekannt war, wonach Verringerungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nahezu ausschließlich befristet erfolgen. Der Grund hierfür ist, dass die einschlägigen Tarifnormen (z.B. § 11 TV-L) anders als in der Privatwirtschaft (dort § 8 TzBfG) einen Anspruch auf eine befristete Teilzeitbeschäftigung vorsehen. Es kann den Tarifparteien nicht unterstellt werden, dass sie diese im Öffentlichen Dienst absolut gebräuchliche Handhabung bei Abschluss des Tarifvertrags übersehen haben.
Was die Formen der befristeten Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit angeht, so sind diese in der Praxis äußerst vielfältig. Hieraus resultieren ebenso vielfältige Regelungsmöglichkeiten im Hinblick auf die persönliche Zulage nach § 6 TVUmBw. Würde etwa ein Arbeitnehmer seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit Zustimmung des Arbeitgebers nur um einen einzigen Monat verringern, so wäre es in der Tat wenig verständlich, wenn ihm hierdurch die bislang gezahlte persönliche Zulage auf Dauer gekürzt würde. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer auf seinen Wunsch hin über mehrere Jahre mit einer geringeren als der im Zeitpunkt der Rationalisierungsmaßnahme geltenden Arbeitszeit weiterbeschäftigt würde. Bei dieser Fallgestaltung würde es der oben genannte Zweck der Einkommenssicherung kaum noch rechtfertigen, im Falle einer späteren Arbeitszeitaufstockung, die persönliche Zulage entsprechend zu erhöhen. Wenn nämlich der Arbeitnehmer für einen nicht unerheblichen Zeitraum mit einer Absenkung seines tariflich gesicherten Lebensstandards einverstanden ist, so lässt sich hieraus schließen, dass er die tarifliche Besitzstandssicherung nicht mehr in vollem Umfang benötigt. Zudem ist es ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, dass nur die Einkommenseinbußen ausgeglichen werden, die durch die angeordnete Rationalisierungsmaßnahme ausgelöst wurden, nicht aber diejenigen Einkommenseinbußen, die der Arbeitnehmer freiwillig hinnimmt.
Bei Annahme einer unbewussten Tariflücke stünden den Tarifparteien unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten im Spannungsfeld zwischen Bestandsschutz und Vertragsfreiheit zur Verfügung. Sie könnten vereinbaren, dass jede, auch noch so kurzfristige Arbeitszeitverringerung zu einer dauerhaften Kürzung der persönlichen Zulage führt. Sie könnten aber auch regeln, dass sich erst eine Arbeitszeitverringerung über einen bestimmten Zeitraum auf Dauer nachteilig für den Arbeitnehmer auswirkt. Hierbei könnten die Tarifparteien typisierende Regelungen treffen. Es wäre in diesem Fall nicht die Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen zu prüfen, ob die Tarifparteien die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben. Die Tarifparteien müssen nicht auf Einzelfallgerechtigkeit, sondern nur auf die generellen Auswirkungen einer Regelung abstellen6.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2010 – 12 Sa 56/09
- vgl. zuletzt: BAG, 22.04.2010 – 6 AZR 962/08[↩]
- BAG aaO Rn 32[↩]
- zuletzt BAG, 25.02.2009 -4 AZR 19/08- AP BAT § 23 b Nr. 6; BAG, 25.02.2009 -4 AZR 964/07- AP TVG § 1 Nr. 215[↩]
- BAG 08.11.2006 – 4 AZR 558/05 – AP BMT-G II Nr. 1; BAG, 15.11.2005 -3 AZR 520/04- AP TVG § 1 Tarifverträge: Krankenanstalt Nr. 4; ErfK/Franzen 10. Aufl. § 1 TVG Rn 103[↩]
- so zur vergleichbaren Verdienstsicherung nach § 6 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 09.01.1987: BAG, 23.04.1998 – 6 AZR 650/96, AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 26[↩]
- zuletzt BAG 18.03.2010 – 6 AZR 634/07; BAG 22.12.2009 – 3 AZR 895/07, NZA 2010, 521[↩]









