Der Übererlös in der Zwangsversteigerung

Der Sicherungsgeber kann vom Grundschuldgläubiger den bei der Zwangsversteigerung auf den nicht valutierten Teil der Grundschuld entfallenden Übererlös auf vertraglicher Grundlage, nämlich auf Grund des zwischen ihnen geschlossenen Sicherungsvertrags, herausverlangen.

Der durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingte Anspruch des

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„Übererlös“ beim Leasingvertrag

Der für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zu der Frage fortgeführt, wem bei einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag derjenige Teil einer Kasko-Versicherungsleistung zusteht, der den nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns des Leasinggebers übersteigt. Nach Ansicht des

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