Die Überholverbotszeichen der Straßenverkehrsordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang muss noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden.
So hat das Oberlandesgericht
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