Überladung und Verfall

Bei Überladung ist für die Bestimmung des Erlangten im Sinne des Verfalls (§29a Abs. 2 OWiG) das volle für die Fahrt erlangte Transportentgelt zugrunde zu legen, wenn bei der Durchführung einer Transportfahrt mit einem Lastkraftwagen das zulässige Höchstgewicht nach §

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