Aufgrund der staatlichen Anerkennung eines Stadtteils als Kur- und Erholungsort nach dem Kurortegesetz darf die Stadt in dem Stadtteil für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben Kurbeiträge erheben. Dem steht nicht entgegen, dass dort als Kureinrichtung im Wesentlichen nur noch das Thermalbad vorgehalten
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