Die Erhebung der sogenannten Bettensteuer durch die Stadt Duisburg ist rechtmäßig.
In zwei bei ihm anhängigen Verfahren hat jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klagen gegen die Erhebung der Bettensteuer abgewiesen.
Durch die Stadt Duisburg wird aufgrund einer vom Rat beschlossenen Satzung seit November 2010 von Hotelbetreibern und ähnlichen Betrieben eine Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer in Höhe von 5 % des Übernachtungspreises erhoben. Hiergegen haben zwei Duisburger Hotelbetreiber Klage erhoben.
Nun hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Steuererhebung für rechtmäßig erklärt. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Übernachtungsabgabe weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft. Auch ist die Bettensteuer mit den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrechts vereinbar. Die Steuer ist nicht der Umsatzsteuer gleichartig; ihre Erhebung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Bundesgesetzgeber ab dem Jahre 2010 für Hotelbetreiber den Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 7 % gesenkt hat.
Im gleichen Sinne hat bereits im Juli 2011 das Verwaltungsgericht Köln1 die Erhebung einer Übernachtungsabgabe durch die Stadt Köln als rechtmäßig bestätigt.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 2. Dezember 2011 – 25 K 187/11 und 25 K 342/11
- VG Köln, Urteil vom 06.07.2011 – 24 K 6736/10[↩]











