Der Anspruch auf Beseitigung überragender Zweige gegen den Nachbarn gem. § 1004 BGB unterliegt im Gegensatz zum Selbsthilferecht des § 910 BGB der regelmäßigen Verjährung der §§ 195, 199 BGB. Die Regelung in § 26 Abs. 3 NRG BW, nach der u.a. „der Anspruch […] auf Beseitigung herüberragender Zweige […] der
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