Umbaumaßnahmen während eines bestehenden Mietvertrages

Ist eine Rechtsanwaltskanzlei aufgrund des Mietvertrages zur umfassenden Nutzung ohne jede zeitliche Einschränkung berechtigt, muss sie Umbau- und Modernisierungsarbeiten der Vermieter nicht dulden. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall entschieden und einer Rechtsanwaltskanzlei Recht gegeben. Im 4. Stock eines Gebäudes in Frankfurt am Main/Westend

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Der lange Weg des Betriebsrats zur Toilette

Einem Betriebsrat steht für eine Umbaumaßnahme (Versetzen einer Tür) kein Mitbestimmungsrecht zu. Eine versetzte Tür und damit ein verlängerter Weg zur Toilette stellt keine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar. So das Hessische Landesarbeitsgericht in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem der Betriebsrat eines Frachtunternehmens am Flughafen Frankfurt mit etwa 95 Mitarbeitern

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Schönheitsreparaturen und die vom Vermieter geplanten Umbaumaßnahmen

Allein die Absicht des Vermieters, nach Beendigung des Mietverhältnisses Umbaumaßnahmen in den Mieträumen durchzuführen, genügt nicht, um im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der vertraglichen Verpflichtung des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen und Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen, einen Ausgleichsanspruch in Geld treten zu lassen. Ein solcher Ausgleichsanspruch

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