Maßgeblich für die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 1 FamFG ist die aus den konkreten Umständen des Einzelfalls abgeleitete Gefahr, dass die Belange des Kindes durch die allgemeinen Verfahrensgarantien – insbesondere die Amtsermittlung, die persönliche Anhörung
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