Die Pflicht zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist verfassungsgemäß. In der Datenübermittlung nach der StDÜV liegt auch keine Verletzung des Steuergeheimnisses.
Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt nochmals betont und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Der die nach § 18 Abs.
Artikel lesen

