Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige –seine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG vorausgesetzt– inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat (Anschluss
Artikel lesen

