Bei der Haftung des Unfallgegners ist es nicht zwingend Voraussetzung, dass der Kläger das amtliche Kennzeichen des unfallbeteiligten Fahrzeugs mitteilt. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Kläger hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen hat, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Haltereigenschaft der Beklagten nahelegen.
Artikel lesen



