Mit der Verjährungsfrist für Unterhaltsforderungen aus einem vollstreckbaren Unterhaltsabfindungsvergleich hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen – und kam zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist:
Nach § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB verjähren Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen in 30 Jahren, soweit
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